Wir denken selbstverständlich an eure Sicherheit und wünschen uns allen eine friedliche Veranstaltung. Bitte lest euch unsere Sicherheitsbestimmungen und Regeln genau durch und beachtet sie. Sie sind zu eurer Sicherheit!
ERWERB DER EINTRITTSKARTE
Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem/der Besucher/in der Veranstaltung „Frühtanz Steinau“ und dem Veranstalter „LiTo Donnern“ zustande.
Tickets sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Unerlaubt ist der Erwerb der Tickets zum Wiederverkauf. Der kommerzielle, gewerbliche und private Weiterverkauf allgemein sowie bei eBay und anderen Verkaufsplattformen zu einem höheren als dem regulären Verkaufspreis sowie gegen zusätzliches Entgelt ist verboten.
Der Gast/Kunde erkennt die sich aus diesen AGB, der Festplatzordnung, der Campingordnung und der Parkplatzordnung ergebenden Rechte und Pflichten an.
ANREISE & PARKEN
Der Gast/Kunde verpflichtet sich, auf der Homepage des Veranstalters über die Anreise, dessen Bestimmungen sowie Halte- und Parkmöglichkeiten zu informieren. Dies gilt insbesondere für Reisegruppen und Reiseveranstalter.
Diese Regelung gilt nur für den Parkplatz des Veranstalters direkt am Veranstaltungsgelände. Öffentlichen Parkplätze können gesonderte Regularien haben und sind somit von dieser Regelung nicht betroffen.
Die Verkehrsführung und dessen Bestimmungen obliegt den Behörden.
Der Sicherheitsdienst, der aus mehreren Firmen bestehen kann, übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalter das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Gäste und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die übrigen Regelungen als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Gast/Kunde ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Der Gast/Kunde schließt bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes/Kunden/Mitarbeiters. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Dritten, die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.
Dem Gast/Kunden ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Gastes/Kunden in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen.
Auch ist dem Gast/Kunden bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben.
Außerdem ist dem Gast/Kunden bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.
Der Gast/Kunde kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Paktplatz-Einrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Gast/Kunde hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Gast/Kunde die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Gastes/Kundens berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Gastes/Kundens beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Gast/Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. KFZ-Anhänger abgestellt werden.
Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
Der Gast/Kunde haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Gäste/Kundenn verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:
– das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung; – die Lagerung jeglicher Gegenstände; – das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren; – die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser; – das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen; – die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.
Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Gäste/Kunden zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Gastes/Kunden beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Gastes/Kunden das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn:
EINLASS DER BESUCHER/INNEN
Das Ticket, welches im Vorverkauf erworben wurde, wird vor Ort vom Veranstalter durch elektronische Lesegeräte entwertet und gegen einen Stempel auf der rechten Hand eingetauscht. Danach verliert das Ticket seine Gültigkeit und ist auch nicht mehr übertragbar. Mit dem Stempel auf der Hand kann man das Gelände verlassen und bis 18 Uhr wieder betreten.
Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist der unbeschädigte Stempel vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Ab 18 Uhr ist ein Wiederbetreten des Festivalgeländes mit dem Stempel NICHT mehr möglich. Der Einlass mit nicht entwerteten Eintrittskarten erfolgt wie oben beschrieben.
JUGENDSCHUTZ
Unter 18 Jahren ist der Besuch des Festivals nicht erlaubt.
Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt zum Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.
AUFENTHALT DER BESUCHER/INNEN AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE
Der/die Besucher/in hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher/innen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes / der Securitys ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
Es ist dem/der Besucher/in verboten,
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Verstoß gegen die Festivalregeln und dann, wenn ein/e Besucher/in auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den/die Besucher/in – sofern erforderlich auch ohne jegliche Vorwarnung – von der Veranstaltung auszuschließen.
Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittsberechtigung ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
ERLAUBTE UND VERBOTENE GEGENSTÄNDE
Erlaubt ist die Mitnahme handtaschengroßer
Regenschirme und Turnbeutel und Jutetaschen sowie kleiner Umhängetaschen bis Größe DIN A4.
Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den/die Besucher/in verboten:
Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, weitere pyrotechnische Gegenstände,
Regenschirme über Handtaschengröße,
Klappstühle oder andere Sitzgelegenheiten,
Rucksäcke und Taschen über DIN A4 Größe,
Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art,
Profikameras ohne Akkreditierung, Go Pros, Selfiesticks,
eigene Getränke,
Drogen,
(Haus-) Tiere
Personen, die nicht bereit sind, die verbotenen Gegenstände abzugeben, wird der Zutritt auf das Festivalgelände verwehrt, wobei keinerlei Ansprüche wegen des möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes bestehen.
Es gibt vor Ort keine Möglichkeit, Gepäckstücke zu lagern. Jacken und andere Kleidungsstücke können an der Garderobe gegen Bezahlung abgegeben werden. Es bestehen auch hier keinerlei Ansprüche wegen des möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes.
ABLAUF DER VERANSTALTUNG
Die Veranstaltung ist eine sogenannte Freiluftveranstaltung und findet bei jedem Wetter statt. Ausnahmen sind wetterbedingte Umstände (Gewitter, Sturm usw.), höhere Gewalt, behördliche Anordnung, gerichtliche Entscheidung oder andere wichtige Umstände mit Auswirkung auf die Sicherheit der Besucher/innen. Dies kann zu einer Änderung des Ablaufs oder einem Abbruch bzw. einer Absage führen.
Wird die Veranstaltung abgesagt oder deren Durchführung abgebrochen oder unmöglich, so hat der/die Besucher/in keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Weiterhin hat der/die Besucher/in keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz. Dies gilt für alle Gründe, ob sie vom Veranstalter zu verantworten sind oder nicht. Programmänderungen sind vorbehalten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz.
Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
Eine Verlegung der Veranstaltung ist vorbehalten. Im Übrigen sind eine Rücknahme der Eintrittskarten und die Rückerstattung des Eintrittsgeldes ausgeschlossen.
SICHERHEIT
Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
Die Besucher/innen werden vor pöbelnden und alkoholisierten Gästen geschützt. Wer andere Gäste belästigt oder bedroht, muss das Festivalgelände verlassen. Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt auf das Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.
TON- UND FILMAUFNAHMEN
Ton-, Film- und Videoaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden Künstler/innen sind, auch wenn für den persönlichen Gebrauch, grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
Professionelle Ton-, Film- und Videoaufnahmen sind nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis gestattet. Bitte wenden Sie sich deswegen an den Veranstalter.
Der/die Besucher/in stellt den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme wegen der Anfertigung, Vervielfältigung, Verwertung oder öffentlichen Zugänglichmachung von ihm angefertigter Fotografien und Videos frei.
Auf dem Festival werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der/die Besucher/in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme ein für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, beispielsweise über das Internet).
HAFTUNG DES VERANSTALTERS
Die vertragliche wie gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
In Fällen leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters, für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Haftung des Veranstalters, seiner Organe, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde;
das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Gast/Kunde.
AUFENTHALT DER BESUCHER/INNEN AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE
Der/die Besucher/in hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher/innen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes / der Securitys ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
Es ist dem/der Besucher/in verboten,
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Verstoß gegen die Festivalregeln und dann, wenn ein/e Besucher/in auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den/die Besucher/in – sofern erforderlich auch ohne jegliche Vorwarnung – von der Veranstaltung auszuschließen.
Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittsberechtigung ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
ERLAUBTE UND VERBOTENE GEGENSTÄNDE
Erlaubt ist die Mitnahme handtaschengroßer Regenschirme und Turnbeutel und Jutetaschen sowie kleiner Umhängetaschen bis Größe DIN A4.
Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den/die Besucher/in verboten:
Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, weitere pyrotechnische Gegenstände,
Regenschirme über Handtaschengröße,
Klappstühle oder andere Sitzgelegenheiten,
Rucksäcke und Taschen über DIN A4 Größe,
Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art,
Profikameras ohne Akkreditierung, Go Pros, Selfiesticks,
eigene Getränke,
Drogen,
(Haus-) Tiere
SICHERHEIT
Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
Die Besucher/innen werden vor pöbelnden und alkoholisierten Gästen geschützt. Wer andere Gäste belästigt oder bedroht, muss das Festivalgelände verlassen. Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt auf das Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.
TON- UND FILMAUFNAHMEN
Ton-, Film- und Videoaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden Künstler/innen sind, auch wenn für den persönlichen Gebrauch, grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
Professionelle Ton-, Film- und Videoaufnahmen sind nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis gestattet. Bitte wenden Sie sich deswegen an den Veranstalter.
Der/die Besucher/in stellt den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme wegen der Anfertigung, Vervielfältigung, Verwertung oder öffentlichen Zugänglichmachung von ihm angefertigter Fotografien und Videos frei.
Auf dem Festival werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der/die Besucher/in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme ein für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, beispielsweise über das Internet).
HAFTUNG DES VERANSTALTERS
Die vertragliche wie gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
In Fällen leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters, für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Haftung des Veranstalters, seiner Organe, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.